INGENIEUR:INNENGESETZ 2017
§ 1.
Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) in seinem/ihrem jeweiligen technischen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß §2 (siehe unten) erfüllt und das Fachgespräch gemäß §§5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.
Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung
§ 2.
Personen, die die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen, können das Zertifizierungsverfahren gemäß §§5 oder 6 absolvieren:
1a) Ablegung einer Reife -und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder an einer anderen vergleichbaren inländischen höheren Schule hinsichtlich einer Ausbildung im technischen oder umweltbezogenen Ausbildungszweig und
b) Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden, oder
2a) Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Z1 lit.a entspricht, und
b) Absolvierung einer anschließenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z1 lit. b oder
3a) Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen vergleichbaren fachbezogenen Qualifikation und
b) eine mindestens sechsjährige fachbezogene Praxistätigkeit gemäß Z1 lit.b
Der oben genannte Ausbildungsabschluss wurde am 1. Mai 2013 auf das Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingestuft, welches im Rahmen der sogenannten 1:1-Referenzierung dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zugeordnet ist.